| Gesellschaft des bürgerlichen Rechts | Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB- Gesellschaft, bürgerlich-rechtl. Gesellschaft), auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende, nichtrechtsfähige Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern (den Trägern des Gesellschaftsvermögens) gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. Betreibt die Gesellschaft ein vollkaufmänn. Handelsgewerbe, so ist sie eine OHG oder KG.- Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern (sofern durch den Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt) grundsätzlich gemeinsam zu; jedes Geschäft erfordert deshalb grundsätzlich einen einstimmig gefaßten (formlosen) Gesellschafterbeschluß (bei Personengesellschaften). Aus Verbindlichkeiten, die von vertretungsberechtigten Gesellschaftern für die Gesamtheit eingegangen werden, haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, also auch mit ihrem Privatvermögen.- Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfordert im allgemeinen einen Aufnahmevertrag zw. dem Aufzunehmenden und den bisherigen Gesellschaftern. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern der Anteil des Ausgeschiedenen an der Gesellschaft zu.- Mit der Auflösung (z.)B. durch Gesellschafterbeschluß oder Konkurs) wandelt sich die Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Zum Zweck der Auseinandersetzung sind grundsätzlich zuerst die gemeinschaftl. Schulden zu zahlen und dann die Einlagen der Gesellschafter zurückzuerstatten. |