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Begriff Definition
Gesellschaft des bürgerlichen RechtsGesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB- Gesellschaft, bürgerlich-rechtl. Gesellschaft), auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende, nichtrechtsfähige Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern (den Trägern des Gesellschaftsvermögens) gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. Betreibt die Gesellschaft ein vollkaufmänn. Handelsgewerbe, so ist sie eine OHG oder KG.- Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern (sofern durch den Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt) grundsätzlich gemeinsam zu; jedes Geschäft erfordert deshalb grundsätzlich einen einstimmig gefaßten (formlosen) Gesellschafterbeschluß (bei Personengesellschaften). Aus Verbindlichkeiten, die von vertretungsberechtigten Gesellschaftern für die Gesamtheit eingegangen werden, haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, also auch mit ihrem Privatvermögen.- Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfordert im allgemeinen einen Aufnahmevertrag zw. dem Aufzunehmenden und den bisherigen Gesellschaftern. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern der Anteil des Ausgeschiedenen an der Gesellschaft zu.- Mit der Auflösung (z.)B. durch Gesellschafterbeschluß oder Konkurs) wandelt sich die Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Zum Zweck der Auseinandersetzung sind grundsätzlich zuerst die gemeinschaftl. Schulden zu zahlen und dann die Einlagen der Gesellschafter zurückzuerstatten.
 
HiwiSpitzname für "Hilfskräfte" an der UNI.
 
InflationInflation [lat.], anhaltende Zunahme des Preisniveaus mit Kaufkraftverlust des Geldes, wobei nach dem Ausmaß der Zunahme unterschieden wird zw. schleichender, trabender und galoppierender)I. ; die zurückgestaute I. entsteht i.)d.)R. durch staatl. Unterdrückung von Preissteigerungen, ohne deren Ursachen zu beseitigen. Nach den Ursachen der I. wird u.)a. Nachfrage-I . (bei Nachfrageüberhang gegenüber dem Angebot; inflator. Lücke), Angebots-I. (durch Verknappung des Angebots) und Kosten-I. (z.)B. durch steigende Lohnkosten ohne gleichzeitigen Produktivitätszuwachs) unterschieden. Bei der importierten I. liegt der Ursprung im Ausland. Die wesentlichsten negativen Folgen der I. sind außenwirtschaftl. die Verschlechterung der Terms of trade eines Landes, nach innen die Vergrößerung der Vermögensschere, da die (meist reicheren) Besitzer von Sachwerten von dem Geldwertschwund nicht betroffen werden.
 
InputInput [engl.], der mengenmäßige Einsatz der Produktionsfaktoren (=primäresI.), aber auch von sachl. Vorleistungen (=sekundäresI.) im Produktionsprozeß.- Ggs. Output.
 
Kart llKart ll [italien.], 1) Wirtschaft: der entweder vertragl. geregelte oder auch durch mündl. Absprache (Frühstücks-K.) hergestellte Zusammenschluß von rechtl. selbständigen Unternehmen zur Beschränkung oder Ausschaltung des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch koordiniertes Handeln. Die nach dem Kartellrecht der BR Deutschland unter Umständen zulässigen K. werden unterteilt in Anmelde-K. (dazu gehören v. a. Konditionen-K., Rabatt-K, Normierungs-K., Mittelstands-K.) und Erlaubnis-K. (v. a. Rationalisierungs-K., Strukturkrisen-K., Export- und Import-K.). Grundsätzl. verboten sind Gebiets-K. (räuml. Aufteilung von Absatzmärkten), Mengen-K. (Kartellierung von Produktions- bzw. Absatzmengen), Absatz-K. (Festlegung von Anteilen an Gesamtabsatz) und Preis-K. (gemeinsame Preisgestaltung), wobei die Unterscheidung des letzteren vom Rabatt-K. in der Praxis häufig nur schwer möglich ist. Wird von den K.-Mgl. eine gemeinsame Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet, die nach außen das K. vertritt (z. B. gemeinsame Verkaufsstelle), wird diese Syndikat genannt.
 


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