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Bund & Länder
30.11.2005 Neuer Staatssekretär: Lutz Diwell folgt Hansjörg Geig
11.01.2006

Lutz Diwell, 54 jähriger Volljurist, wird neuer beamteter Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Er tritt die Nachfolge von Prof. Dr. Hansjörg Geiger an. ?Lutz Diwell ist ein sehr guter Jurist und ausgewiesener Praktiker mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Justiz und der Justizverwaltung Berlins. Sein bisheriger beruflicher Werdegang bietet die Gewähr dafür, dass er mich bei den in der kommenden Legislaturperiode zu bewältigenden rechtspolitischen Aufgaben hervorragend unterstützen wird. Mit ihm bekommt das Bundesjustizministerium einen ausgezeichneten Fachmann insbesondere in allen Fragen, die die Rechtspflege und eine moderne Justiz betreffen. Nicht zuletzt wird er seine umfangreiche Fachkenntnis als Strafrechtspraktiker einbringen. Als früherer Innenstaatssekretär Berlins und im Bund verantwortlicher Staatsekretär für das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz kennt er die Sicherheitsarchitektur des Landes ebenso gut wie die Notwendigkeiten einer konsequenten Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität. Lutz Diwell weiß dabei um die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Freiheiten. Wir sind uns einig, dass bei allen Anstrengungen, Bürgerinnen und Bürger konsequent zu schützen, Freiheit und Sicherheit stets in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben müssen. Sicherheit ohne Freiheit ist für die Menschen nichts wert?, sagte Zypries. ?Seinem Vorgänger Hansjörg Geiger danke ich herzlich für seine erfolgreiche Arbeit und vielfältige Unterstützung in den vergangenen Jahren. Mit ihm verliert das Ministerium einen hochqualifizierten Juristen, dessen erfolgreiche Karriere mit seiner siebenjährigen Amtszeit als Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz ihren krönenden Abschluss gefunden hat. Eindrucksvoll ist die Vielseitigkeit, die Hansjörg Geiger in seinem beruflichen Wirken ausgezeichnet hat. Begonnen hat seine Laufbahn bei einem großen deutschen Unternehmen, bei dem er mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung betraut war. Eng verbunden damit ist sein Interesse am Datenschutz, für dessen Bedeutung er lange und erfolgreich gestritten hat. Zuletzt waren Sicherheitsbelange ein wichtiger Bestandteil seiner Arbeit. Als ehemaliger Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes sowie als für die Arbeit des Generalbundesanwaltes verantwortlicher Staatssekretär war er ein in Sicherheitskreisen sehr geschätzter Experte. Zuvor hat er - gemeinsam mit Joachim Gauck - nach der deutschen Wiedervereinigung die Stasi-Unterlagenbehörde aufgebaut. Praktisch aus dem Nichts hatte er Strukturen geschaffen, die den Umgang mit sensiblen Daten unter Wahrung der Rechte aller Betroffenen bis heute gewährleisten. Dank seiner engagierten Arbeit kann dieser wichtige Teil der deutsch-deutschen Geschichte sachgerecht aufgearbeitet werden. Ich freue mich, dass durch seine Lehrtätigkeit an der Universität in Frankfurt am Main dem juristischen Nachwuchs Sachverstand und die reichhaltigen Erfahrungen Hansjörg Geigers auch in Zukunft erhalten bleiben?, sagte Zypries. Hansjörg Geiger wurde 1942 in Brünn (Mähren) geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in München begann er seine berufliche Laufbahn zunächst 1969 bei Siemens als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich elektronische Datenverarbeitung. 1972 trat er in die Bayerische Landesverwaltung ein und arbeitete in der Abteilung Datenverarbeitung der Staatskanzlei. 1974 wechselte er als Staatsanwalt zum Landgericht München I, ein Jahr später wurde er Richter am Amtsgericht München. 1977 kehrte er zurück in die bayerische Verwaltung, zunächst in das Justizministerium, 1980 wechselte er zum bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. In die Bundesverwaltung trat er 1990 ein - als Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (sog. Gauck-Behörde). 1995 wurde er zum Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt, 1996 wechselte er an die Spitze des Bundesnachrichtendienstes. 1998 schließlich folgte er dem Ruf Herta Däubler-Gmelins und wurde Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Seit Ende 2003 ist er zugleich Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu Frankfurt (Main) für Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völker- und Europarecht. Sein Nachfolger Lutz Diwell hat in Tübingen Jura studiert. 1978 begann er seine berufliche Laufbahn als Staatsanwalt in Berlin. In dieser Funktion war er elf Jahre vorwiegend mit umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren betraut. 1989 wechselte er unter Senatorin Prof. Dr. Jutta Limbach in die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, wo er verschiedene Aufgaben wahrnahm, zuletzt leitete er dort von 1994 bis 2001 die Strafrechtsabteilung. In dieser Funktion war er im Rahmen der Berliner Verwaltungsreform auch verantwortlich für die Reform des Justizaufbaus. Zu seinen Aufgaben gehörte es, effiziente Aufgabenerledigung, Personalentwicklung und moderne Führungs- und Steuerungsinstrumente für den Justizbereich zu definieren und deren Implementierung in den Staatsanwaltschaften zu begleiten. Ein weiterer Schwerpunkt in den letzten drei Jahren seiner Abteilungsleitertätigkeit war sein Engagement als Mitbegründer der Arbeitsgruppe Europa der Justizministerkonferenz des Bundes und der Länder, die sich intensiv mit Fragen der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit befasste. Nachdem der Berliner Innensenator Dr. Ehrhart Körting ihn 2001 zum Staatssekretär berufen hatte, folgte Diwell 2003 dem Ruf des Bundesinnenministers Otto Schily und trat dort die Nachfolge von Claus Henning Schapper als Staatssekretär im Bundesministerium des Innern an. Mit dem Dienstantritt als Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz kehrt Diwell nach fünfjährigem ?Exkurs? in die Innenverwaltung wieder zur Justizverwaltung zurück.

Quelle: www.bmj.de

 
25.11.2005 www.gesetze-im-internet.de
11.01.2006

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet. ?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?, sagte Zypries. Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden. ?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.

Quelle: www.bmj.de

 
24.11.2005 Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar
11.01.2006

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden: ?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries. Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).

Quelle: www.bmj.de

 
24.11.2005 Neues EU-Haftbefehlsgesetz auf den Weg gebracht
11.01.2006

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern, dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 1. Worum geht es beim Europäischen Haftbefehlsgesetz? Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt damit letztlich ? wie schon nach bisherigem Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl. Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004) verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des bisherigen Auslieferungsrechts ? Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG. 2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem Recht Beispiel: Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung erklärt. Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Zulässigkeitsentscheidung Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat vorliegt, etc. Bewilligungsentscheidung Erklärt das Gericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen. In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen ? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an welchen er ausgeliefert wird. 3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Umsetzung des RbEuHB Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des RbEuHB gemacht: a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar sein; b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher nutzt. 4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden Gesetzentwurf a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung (§ 79 IRG) Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt, dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum. Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses, übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt. Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat. Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen. b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter Ausländer (§ 80 IRG) In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem Falle zusätzlich hierzu geprüft werden. Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Im Einzelnen: § 80 unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter Ausländer zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1 und 2 und der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem Protokoll zustimmt. Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn 1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion gesichert ist, und die Tat 2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und 3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist (Absatz 1) oder      b. die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2, ?Mischfälle?). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw. Inlandsbezug der Tat an. Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor, wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen (Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland). Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen (Beispiel: Ein Deutscher ermordet in Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen- oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, Absatz-Nr. 86]). Mischfälle Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht. Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

Quelle: www.bmj.de

 
14.10.2005 Koalitionsvereinbarung: Kontinuität in der Rechts- un
11.01.2006

?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute Arbeitsgrundlage für die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung sichert Kontinuität in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode. Wir können die erfolgreiche Arbeit in der Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir dafür, dass das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen müssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zudem sind Leitlinien für eine Politik festgeschrieben, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und gleichzeitig ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärkt. ?Die Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verständigt, mit ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentwürfe akzeptiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Diese Entwicklung wollen wir begleiten und fördern?, unterstrich Zypries. Die Vereinbarungen im Überblick: Kriminalpolitik: Es gibt keinen Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht. Auch zukünftig werden junge Erwachsene nur dann nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie über den Reifegrad eines Erwachsenen verfügen. Die Höchstfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht wird nicht erhöht, sie bleibt bei 10 Jahren. Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage gestellt. Jugendliche Straftäter, die wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen künftig nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn sich ihre besondere Gefährlichkeit während des Strafvollzugs ergeben hat. Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geboten ist. Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben. Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung werden nicht verschärft. Die kürzlich dazu verabschiedeten Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis evaluiert. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten, einen Straftäter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten aufzuklären, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung eingeführt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen für sog. Kronzeugen ermöglicht. Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der Vorschriften über die Telefonüberwachung gestärkt. Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche Nachstellen (sog. ?Stalking?) künftig in einem eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch besser geschützt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft werden. Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten rechtlichen Instrumente geprüft. Selbstbestimmung und Toleranz: Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden müssen. Es gibt keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der Vorgaben aus Brüssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin wird daher weiter dafür eintreten, dass neben den europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei Massengeschäften des täglichen Lebens niemand wegen seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf. Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen in Mangelfällen besser gestellt werden, die nacheheliche Eigenverantwortung von Ehegatten wird gestärkt. Wirtschaft und Verbraucherschutz: Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht wird für einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der Versicherten gesorgt. Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu gestaltet. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivität für Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um Unternehmensgründungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen zu sichern und Missbräuche bei Insolvenzen zu bekämpfen. Da die öffentliche Hand Vorbild bei Leistungsfähigkeit und Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf verständigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Managergehältern bei Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung anzustreben.

Quelle: www.bmj.de

 
18.11.2005 Verdienstkreuz für Anwältin Margret Diwell
11.01.2006

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Rechtsanwältin Margret Diwell heute das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens übergeben. Margret Diwell war viele Jahre aktiv im Vorstand des Deutschen Juristinnenbundes tätig ? zuletzt von 2001 bis 2005 als Präsidentin des Vereins. Darüber hinaus ist die engagierte Juristin Vizepräsidentin des Berliner Verfassungsgerichtshofs und ehrenamtliche Richterin am Berliner Anwaltsgericht. Für ihr großes ehrenamtliches Engagement um die deutsche Rechtspolitik hat der Bundespräsident Margret Diwell nun das Verdienstkreuz verliehen. ?In den vielen Jahren, die wir nun schon zusammenarbeiten, haben Sie mich immer wieder mit ihrem ausgeprägten Sinn für pragmatische Lösungen beeindruckt. Sie vertreten souverän ihren Standpunkt, der auf festen gesellschafts- und rechtspolitischen Überzeugungen beruht. Damit ist es ihnen immer wieder gelungen, rechtspolitische Interessen durchzusetzen ? oftmals für die Sache der Frauen, aber immer auch für das Gemeinwohl?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Übergabe des Ordens. Margret Diwell wurde 1951 in Hamburg geboren. Nach juristischem Studium und Referendariat war sie von 1978 bis 1986 als Regierungsrätin bei der Oberfinanzdirektion Berlin tätig. Seit 1987 arbeitet sie als Rechtsanwältin. Als Präsidentin und Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes hat sich Frau Diwell insbesondere bei der Diskussion über das Unterhaltsrechts, den Versorgungsausgleich und die Patientenverfügung engagiert und erfolgreich eingemischt.

Quelle: www.bmj.de

 
02.11.2005 Rechtsbereinigung wird fortgesetzt
11.01.2006

Das Bundeskabinett hat heute den zweiten Zwischenbericht zur Bereinigung des Bundesrechts entgegen genommen. Der Bericht zieht eine erfolgreiche Bilanz der Rechtsbereinigung, die als ein Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003 gestartet wurde. An der Initiative Bürokratieabbau nehmen alle Ressorts teil. Sie durchforsten ihren Vorschriftenbestand zielgerichtet, bauen bürokratische Hemmnisse ab und schaffen verständlichere und zeitgemäßere Normen. In einem ersten Schritt werden vor allem alte und überholte Vorschriften aufgehoben. Bereits dadurch wird die Rechtsordnung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und der Verwaltung übersichtlicher, da nicht nötige Vorschriften den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen und die Rechtsordnung unübersichtlich machen. In einem zweiten Schritt wird der so reduzierte Normenbestand darauf hin untersucht, welche Möglichkeiten der Vereinfachung und Entlastung von unnötigen bürokratischen Hemmnissen es gibt. Die Bundesregierung hatte am 4. Mai 2005 beschlossen, mehr als 350 nicht mehr benötigte Rechtsvorschriften aus den Bereichen Inneres, Justiz, Wirtschaft und Arbeit sowie Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Aufhebung vorzuschlagen. Allein mit den Rechtsbereinigungsgesetzen aus diesen vier Ressorts beseitigt die Bundesregierung mehr als 350 überflüssige Gesetze und Verordnungen. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze sollen folgen. Einige Ministerien, die im ersten Schritt nur relativ wenige aufhebbare Vorschriften ermittelt haben, heben diese bei Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben auf; seit Beginn der Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003 sind so schon 75 Gesetze und 296 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden. Die Rechtsbereinigung ist damit keinesfalls abgeschlossen, sie ist vielmehr ständige Aufgabe und Teil guter Gesetzgebung. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze werden deshalb folgen und Ergebnisse spürbarer Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung präsentieren. Bereits jetzt hat das Projekt Rechtsbereinigung den größten Beitrag zur Bereinigung des Bundesrechts in den letzten vierzig Jahren geleistet.

Quelle: www.bmj.de

 
08.11.2005 Zypries: Kein Bundeswehreinsatz im Innern bei Koaliti
11.01.2006

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legt Wert auf die Klarstellung einer missverständlichen Äußerung des designierten Bundesministers der Verteidigung, Franz Josef Jung. Dieser hatte heute geäußert, Union und SPD hätten gemeinsam in den Koalitionsverhandlungen darüber gesprochen, ?dass wir es selbstverständlich für notwendig erachten, die Bundeswehr auch zur Terrorismusbekämpfung im Inland einzusetzen.? Gemeinsame Linie beider Seiten sei, so Jung weiter, für entsprechende gesetzliche Reglungen zu sorgen, sobald das Bundesverfassungsgericht dies in einem noch anstehenden Urteil zum Luftsicherheitsgesetz verlange. Zypries dagegen unterstrich, man habe sich für den Koalitionsvertrag vielmehr darauf verständigt, dass die grundsätzliche Trennung zwischen polizeilichen und militärischen Aufgaben gelte. ?Die Koalitionspartner wollen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz prüfen, ob und inwieweit verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht. Das ist der Inhalt der Verabredungen mit Wolfgang Schäuble wie auch mit Franz Josef Jung?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Quelle: www.bmj.de

 
01.11.2005 Kapitalanleger-Musterverfahren können starten
11.01.2006

Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes in Kraft getreten - das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Jetzt kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, um zu klären, ob eine falsche oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme. Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bewähren. Geschädigte Anleger können schneller zu ihrem Recht kommen, Massenverfahren sind für die Gerichte nun leichter zu organisieren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen, erleichtert. Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz trägt dazu bei, das Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte zurück zu gewinnen. Es ist ein gutes Signal für die Reformfähigkeit unseres Wirtschaftsrechts?, betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte hervorzuheben: Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der Durchsetzung verbessert. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung suchen und zum Mitmachen aufrufen.

Quelle: www.bmj.de

 
27.10.2005 Neue Fortbildung zur Zeugen-Betreuung
11.01.2006

Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren RECHT WÜRDE HELFEN beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu professionellen Prozessbegleitern für verletzte Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begrüßte die neuartige Fortbildungsmöglichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Die Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen gehört werden und damit unter einer großen psychischen Anspannung stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries. Die Dozentinnen und Dozenten für die achtmonatige interdisziplinäre Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das Opfer so umfassender betreuen zu können. ?Bislang steht im Mittelpunkt des Strafverfahrens der Täter und die Frage nach seiner Schuld. Die Belastungen für das Opfer, das dem Täter im Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu geraten. Die Sozialpädagogische Prozessbegleitung ist daher ein weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden Legislaturperioden erheblich gestärkt worden: Genannt sei in diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur Änderung des Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).

Quelle: www.bmj.de

 
25.10.2005 EuGH: Deutsches Verbraucherschutzrecht ist grundsätzl
11.01.2006

?Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass das deutsche Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Haustürgeschäften europarechtskonform ist. Dies begrüße ich. Es ist sorgfältig zu prüfen, welche Konsequenzen die Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zunächst die mit den zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu zahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht. Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches Finanzgeschäft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies erreicht werde. Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut unter http://curia.EU.int.

Quelle: www.bmj.de

 
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