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Bund & Länder
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11.01.2006 |
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Lutz Diwell, 54 jähriger Volljurist, wird neuer beamteter
Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Er tritt die Nachfolge
von Prof. Dr. Hansjörg Geiger an.
?Lutz Diwell ist ein sehr guter Jurist und ausgewiesener
Praktiker mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Justiz und der
Justizverwaltung Berlins. Sein bisheriger beruflicher Werdegang
bietet die Gewähr dafür, dass er mich bei den in der kommenden
Legislaturperiode zu bewältigenden rechtspolitischen Aufgaben
hervorragend unterstützen wird. Mit ihm bekommt das
Bundesjustizministerium einen ausgezeichneten Fachmann
insbesondere in allen Fragen, die die Rechtspflege und eine
moderne Justiz betreffen. Nicht zuletzt wird er seine
umfangreiche Fachkenntnis als Strafrechtspraktiker einbringen.
Als früherer Innenstaatssekretär Berlins und im Bund
verantwortlicher Staatsekretär für das Bundeskriminalamt und das
Bundesamt für Verfassungsschutz kennt er die
Sicherheitsarchitektur des Landes ebenso gut wie die
Notwendigkeiten einer konsequenten Bekämpfung von Terrorismus und
Kriminalität. Lutz Diwell weiß dabei um die Bedeutung der
grundrechtlich geschützten Freiheiten. Wir sind uns einig, dass
bei allen Anstrengungen, Bürgerinnen und Bürger konsequent zu
schützen, Freiheit und Sicherheit stets in einem ausgewogenen
Verhältnis bleiben müssen. Sicherheit ohne Freiheit ist für die
Menschen nichts wert?, sagte Zypries.
?Seinem Vorgänger Hansjörg Geiger danke ich herzlich für
seine erfolgreiche Arbeit und vielfältige Unterstützung in den
vergangenen Jahren. Mit ihm verliert das Ministerium einen
hochqualifizierten Juristen, dessen erfolgreiche Karriere mit
seiner siebenjährigen Amtszeit als Staatssekretär im
Bundesministerium der Justiz ihren krönenden Abschluss gefunden
hat. Eindrucksvoll ist die Vielseitigkeit, die Hansjörg Geiger in
seinem beruflichen Wirken ausgezeichnet hat. Begonnen hat seine
Laufbahn bei einem großen deutschen Unternehmen, bei dem er mit
der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung betraut war.
Eng verbunden damit ist sein Interesse am Datenschutz, für dessen
Bedeutung er lange und erfolgreich gestritten hat. Zuletzt waren
Sicherheitsbelange ein wichtiger Bestandteil seiner Arbeit. Als
ehemaliger Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
des Bundesnachrichtendienstes sowie als für die Arbeit des
Generalbundesanwaltes verantwortlicher Staatssekretär war er ein
in Sicherheitskreisen sehr geschätzter Experte. Zuvor hat er -
gemeinsam mit Joachim Gauck - nach der deutschen
Wiedervereinigung die Stasi-Unterlagenbehörde aufgebaut.
Praktisch aus dem Nichts hatte er Strukturen geschaffen, die den
Umgang mit sensiblen Daten unter Wahrung der Rechte aller
Betroffenen bis heute gewährleisten. Dank seiner engagierten
Arbeit kann dieser wichtige Teil der deutsch-deutschen Geschichte
sachgerecht aufgearbeitet werden. Ich freue mich, dass durch
seine Lehrtätigkeit an der Universität in Frankfurt am Main dem
juristischen Nachwuchs Sachverstand und die reichhaltigen
Erfahrungen Hansjörg Geigers auch in Zukunft erhalten
bleiben?, sagte Zypries.
Hansjörg Geiger wurde 1942 in Brünn (Mähren) geboren. Nach dem
Studium der Rechtswissenschaften in München begann er seine
berufliche Laufbahn zunächst 1969 bei Siemens als freier
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich elektronische
Datenverarbeitung. 1972 trat er in die Bayerische
Landesverwaltung ein und arbeitete in der Abteilung
Datenverarbeitung der Staatskanzlei. 1974 wechselte er als
Staatsanwalt zum Landgericht München I, ein Jahr später wurde er
Richter am Amtsgericht München. 1977 kehrte er zurück in die
bayerische Verwaltung, zunächst in das Justizministerium, 1980
wechselte er zum bayerischen Landesbeauftragten für den
Datenschutz. In die Bundesverwaltung trat er 1990 ein - als
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (sog.
Gauck-Behörde). 1995 wurde er zum Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz bestellt, 1996 wechselte er an die Spitze des
Bundesnachrichtendienstes. 1998 schließlich folgte er dem Ruf
Herta Däubler-Gmelins und wurde Staatssekretär im
Bundesministerium der Justiz. Seit Ende 2003 ist er zugleich
Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu
Frankfurt (Main) für Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie
Völker- und Europarecht.
Sein Nachfolger Lutz Diwell hat in Tübingen Jura studiert. 1978
begann er seine berufliche Laufbahn als Staatsanwalt in Berlin.
In dieser Funktion war er elf Jahre vorwiegend mit umfangreichen
Wirtschaftsstrafverfahren betraut. 1989 wechselte er unter
Senatorin Prof. Dr. Jutta Limbach in die Berliner
Senatsverwaltung für Justiz, wo er verschiedene Aufgaben
wahrnahm, zuletzt leitete er dort von 1994 bis 2001 die
Strafrechtsabteilung. In dieser Funktion war er im Rahmen der
Berliner Verwaltungsreform auch verantwortlich für die Reform des
Justizaufbaus. Zu seinen Aufgaben gehörte es, effiziente
Aufgabenerledigung, Personalentwicklung und moderne Führungs- und
Steuerungsinstrumente für den Justizbereich zu definieren und
deren Implementierung in den Staatsanwaltschaften zu begleiten.
Ein weiterer Schwerpunkt in den letzten drei Jahren seiner
Abteilungsleitertätigkeit war sein Engagement als Mitbegründer
der Arbeitsgruppe Europa der Justizministerkonferenz des Bundes
und der Länder, die sich intensiv mit Fragen der internationalen
strafrechtlichen Zusammenarbeit befasste.
Nachdem der Berliner Innensenator Dr. Ehrhart Körting ihn 2001
zum Staatssekretär berufen hatte, folgte Diwell 2003 dem Ruf des
Bundesinnenministers Otto Schily und trat dort die Nachfolge von
Claus Henning Schapper als Staatssekretär im Bundesministerium
des Innern an. Mit dem Dienstantritt als Staatssekretärs im
Bundesministerium der Justiz kehrt Diwell nach fünfjährigem
?Exkurs? in die Innenverwaltung wieder zur
Justizverwaltung zurück.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des
Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den
öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des
Bundes im Internet freigeschaltet.
?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa
750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den
Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in
der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?,
sagte Zypries.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden
Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14.
November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte
Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen.
BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der
Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel
deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005
können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet
genutzt werden.
?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die
Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und
kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das
komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der
jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit
hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:
?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und
Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im
Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht.
Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht
unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle.
Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend
von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die
jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die
Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle
als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§
263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der
Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein
falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch
den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen
Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch).
Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen
verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des
veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder
und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den
EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern,
dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und
beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen
kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
1. Worum geht es beim Europäischen
Haftbefehlsgesetz?
Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum
Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen
und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen
Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil
der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union.
Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein
zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp
eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den
Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen
Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat)
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt
damit letztlich ? wie schon nach bisherigem
Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im
ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl.
Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.
Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004)
verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun
ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt.
Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das
heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem
eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des
bisherigen Auslieferungsrechts ?
Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird
beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG.
2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem
Recht
Beispiel:
Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt
Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener
Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer
Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig
festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender
Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige
Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der
Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere
Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach
richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung
erklärt.
Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an
Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen.
Zulässigkeitsentscheidung
Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das
Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise
bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche
Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das
Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige
Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die
beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges
Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat
vorliegt, etc.
Bewilligungsentscheidung
Erklärt das Gericht die Auslieferung für
zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die
rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im
Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung
kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist
Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern
dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen
Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe
regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den
Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das
Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in
politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen.
In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die
Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls
nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte
entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine
bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen
? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob
eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt
wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise
Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung
desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an
welchen er ausgeliefert wird.
3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Umsetzung des RbEuHB
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für
die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des
RbEuHB gemacht:
a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar
sein;
b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches
Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen
Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher
nutzt.
4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden
Gesetzentwurf
a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung
(§ 79 IRG)
Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in
Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt,
dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden
muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG
erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die
Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber
nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat
erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die
Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem
auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum.
Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um
dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die
Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das
Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die
Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab
ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht
rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung
Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese
Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die
Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint
sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses,
übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem
Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu
entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des
Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die
Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer
mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es
das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt.
Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21.
Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen
Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen
redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des
RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die
EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des
Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang
über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat.
Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten
Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar
nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des
Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft
bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer
Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen.
b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter
Ausländer (§ 80 IRG)
In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die
zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum
EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich
festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung
muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem
Falle zusätzlich hierzu geprüft werden.
Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom
Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln
auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige
anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen
Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.
Im Einzelnen:
§ 80 unterscheidet hinsichtlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener
Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter
Ausländer zwischen
der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1
und 2 und
der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die
nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem
Protokoll zustimmt.
Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur
Strafverfolgung nur zulässig, wenn
1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur
Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion
gesichert ist, und die Tat
2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und
3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat
aufweist (Absatz 1) oder
b. die beiderseitige Strafbarkeit
gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden
Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in
seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2,
?Mischfälle?).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es
für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat
ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw.
Inlandsbezug der Tat an.
Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug
Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist
die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher
Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor,
wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und
Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen
(Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus
einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet
betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen
aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland).
Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug
Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum
ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum
ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der
Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in
wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen
(Beispiel: Ein Deutscher ermordet in
Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn
es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem
Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das
Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des
internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen-
oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche
verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den
Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in
vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom
18.7.2005, Absatz-Nr. 86]).
Mischfälle
Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher
Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise
bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern
bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die
Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn
die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter
Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges
Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht.
Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere
der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und
Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die
grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter
Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen
Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des
Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht
einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in
die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein
Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl
erlassen hat.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute
Arbeitsgrundlage für die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung
sichert Kontinuität in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen
Legislaturperiode. Wir können die erfolgreiche Arbeit in der
Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir
dafür, dass das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr
grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in
einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und
Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle
kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen
müssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. Zudem sind Leitlinien für eine Politik festgeschrieben,
die Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und gleichzeitig
ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärkt. ?Die
Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verständigt, mit
ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere
Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentwürfe
akzeptiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Diese
Entwicklung wollen wir begleiten und fördern?, unterstrich
Zypries.
Die Vereinbarungen im Überblick:
Kriminalpolitik:
Es gibt keinen Paradigmenwechsel im
Jugendstrafrecht. Auch zukünftig werden junge Erwachsene nur dann
nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie über den
Reifegrad eines Erwachsenen verfügen. Die Höchstfreiheitsstrafe
im Jugendstrafrecht wird nicht erhöht, sie bleibt bei 10 Jahren.
Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verlässliche gesetzliche
Grundlage gestellt. Jugendliche Straftäter, die wegen schwerster
Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder
die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen künftig
nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn
sich ihre besondere Gefährlichkeit während des Strafvollzugs
ergeben hat.
Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den
Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem
Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geboten ist.
Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines
Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben.
Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum
genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung
werden nicht verschärft. Die kürzlich dazu verabschiedeten
Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis
evaluiert.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten, einen
Straftäter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten
aufzuklären, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung
eingeführt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen für sog.
Kronzeugen ermöglicht.
Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der
Vorschriften über die Telefonüberwachung gestärkt.
Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche
Nachstellen (sog. ?Stalking?) künftig in einem
eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die
Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch
besser geschützt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft
werden.
Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten
rechtlichen Instrumente geprüft.
Selbstbestimmung und Toleranz:
Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die
EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden müssen. Es gibt
keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der
Vorgaben aus Brüssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin
wird daher weiter dafür eintreten, dass neben den
europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei
Massengeschäften des täglichen Lebens niemand wegen seiner
Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter
und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf.
Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen
in Mangelfällen besser gestellt werden, die nacheheliche
Eigenverantwortung von Ehegatten wird gestärkt.
Wirtschaft und Verbraucherschutz:
Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht
wird für einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der
Versicherten gesorgt.
Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter
Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu
gestaltet.
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivität
für Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um
Unternehmensgründungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit
der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen zu sichern
und Missbräuche bei Insolvenzen zu bekämpfen.
Da die öffentliche Hand Vorbild bei Leistungsfähigkeit und
Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf
verständigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von
Managergehältern bei Unternehmen mit überwiegender
Bundesbeteiligung anzustreben.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Rechtsanwältin
Margret Diwell heute das Verdienstkreuz am Bande des
Verdienstordens übergeben. Margret Diwell war viele Jahre aktiv
im Vorstand des Deutschen Juristinnenbundes tätig ? zuletzt
von 2001 bis 2005 als Präsidentin des Vereins. Darüber hinaus ist
die engagierte Juristin Vizepräsidentin des Berliner
Verfassungsgerichtshofs und ehrenamtliche Richterin am Berliner
Anwaltsgericht. Für ihr großes ehrenamtliches Engagement um die
deutsche Rechtspolitik hat der Bundespräsident Margret Diwell nun
das Verdienstkreuz verliehen.
?In den vielen Jahren, die wir nun schon zusammenarbeiten,
haben Sie mich immer wieder mit ihrem ausgeprägten Sinn für
pragmatische Lösungen beeindruckt. Sie vertreten souverän ihren
Standpunkt, der auf festen gesellschafts- und rechtspolitischen
Überzeugungen beruht. Damit ist es ihnen immer wieder gelungen,
rechtspolitische Interessen durchzusetzen ? oftmals für die
Sache der Frauen, aber immer auch für das Gemeinwohl?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Übergabe
des Ordens.
Margret Diwell wurde 1951 in Hamburg geboren. Nach juristischem
Studium und Referendariat war sie von 1978 bis 1986 als
Regierungsrätin bei der Oberfinanzdirektion Berlin tätig. Seit
1987 arbeitet sie als Rechtsanwältin. Als Präsidentin und
Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes hat sich Frau
Diwell insbesondere bei der Diskussion über das Unterhaltsrechts,
den Versorgungsausgleich und die Patientenverfügung engagiert und
erfolgreich eingemischt.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Das Bundeskabinett hat heute den zweiten Zwischenbericht zur
Bereinigung des Bundesrechts entgegen genommen. Der Bericht zieht
eine erfolgreiche Bilanz der Rechtsbereinigung, die als ein
Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003
gestartet wurde.
An der Initiative Bürokratieabbau nehmen alle Ressorts teil. Sie
durchforsten ihren Vorschriftenbestand zielgerichtet, bauen
bürokratische Hemmnisse ab und schaffen verständlichere und
zeitgemäßere Normen. In einem ersten Schritt werden vor allem
alte und überholte Vorschriften aufgehoben. Bereits dadurch wird
die Rechtsordnung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und der Verwaltung übersichtlicher, da nicht nötige
Vorschriften den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen und
die Rechtsordnung unübersichtlich machen. In einem zweiten
Schritt wird der so reduzierte Normenbestand darauf hin
untersucht, welche Möglichkeiten der Vereinfachung und Entlastung
von unnötigen bürokratischen Hemmnissen es gibt.
Die Bundesregierung hatte am 4. Mai 2005 beschlossen, mehr als
350 nicht mehr benötigte Rechtsvorschriften aus den Bereichen
Inneres, Justiz, Wirtschaft und Arbeit sowie Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft zur Aufhebung vorzuschlagen. Allein
mit den Rechtsbereinigungsgesetzen aus diesen vier Ressorts
beseitigt die Bundesregierung mehr als 350 überflüssige Gesetze
und Verordnungen. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze sollen
folgen. Einige Ministerien, die im ersten Schritt nur relativ
wenige aufhebbare Vorschriften ermittelt haben, heben diese bei
Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben auf; seit Beginn der
Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003 sind so schon 75
Gesetze und 296 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden.
Die Rechtsbereinigung ist damit keinesfalls abgeschlossen, sie
ist vielmehr ständige Aufgabe und Teil guter Gesetzgebung.
Weitere Rechtsbereinigungsgesetze werden deshalb folgen und
Ergebnisse spürbarer Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung
präsentieren. Bereits jetzt hat das Projekt Rechtsbereinigung den
größten Beitrag zur Bereinigung des Bundesrechts in den letzten
vierzig Jahren geleistet.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legt Wert auf die
Klarstellung einer missverständlichen Äußerung des designierten
Bundesministers der Verteidigung, Franz Josef Jung. Dieser hatte
heute geäußert, Union und SPD hätten gemeinsam in den
Koalitionsverhandlungen darüber gesprochen, ?dass wir es
selbstverständlich für notwendig erachten, die Bundeswehr auch
zur Terrorismusbekämpfung im Inland einzusetzen.?
Gemeinsame Linie beider Seiten sei, so Jung weiter, für
entsprechende gesetzliche Reglungen zu sorgen, sobald das
Bundesverfassungsgericht dies in einem noch anstehenden Urteil
zum Luftsicherheitsgesetz verlange.
Zypries dagegen unterstrich, man habe sich für den
Koalitionsvertrag vielmehr darauf verständigt, dass die
grundsätzliche Trennung zwischen polizeilichen und militärischen
Aufgaben gelte. ?Die Koalitionspartner wollen nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Luftsicherheitsgesetz prüfen, ob und inwieweit
verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht. Das ist der
Inhalt der Verabredungen mit Wolfgang Schäuble wie auch mit Franz
Josef Jung?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der
Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes in Kraft getreten - das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG).
Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine
verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Jetzt
kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, um zu klären, ob
eine falsche oder unterlassene öffentliche
Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die
sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen
stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle
geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich
gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende
Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bewähren.
Geschädigte Anleger können schneller zu ihrem Recht kommen,
Massenverfahren sind für die Gerichte nun leichter zu
organisieren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen
elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de
darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt
oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst
Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen,
erleichtert.
Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an
den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten
Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz trägt dazu bei, das
Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und
Transparenz der Aktienmärkte zurück zu gewinnen. Es ist ein gutes
Signal für die Reformfähigkeit unseres Wirtschaftsrechts?,
betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte
hervorzuheben:
Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der
Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen
Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der
Durchsetzung verbessert.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
umgestellt.
Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für
klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter
für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung
suchen und zum Mitmachen aufrufen.
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren RECHT WÜRDE HELFEN
beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu professionellen
Prozessbegleitern für verletzte Zeuginnen und Zeugen im
Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begrüßte die
neuartige Fortbildungsmöglichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs
ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Die
Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige
Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das
ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen
gehört werden und damit unter einer großen psychischen Anspannung
stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Die Dozentinnen und Dozenten für die achtmonatige
interdisziplinäre Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der
Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die
Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den
anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das
Opfer so umfassender betreuen zu können. ?Bislang steht im
Mittelpunkt des Strafverfahrens der Täter und die Frage nach
seiner Schuld. Die Belastungen für das Opfer, das dem Täter im
Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der
Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu
geraten. Die Sozialpädagogische Prozessbegleitung ist daher ein
weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im
Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden
Legislaturperioden erheblich gestärkt worden: Genannt sei in
diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem
Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur Änderung des
Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).
Quelle: www.bmj.de |
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11.01.2006 |
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?Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass das deutsche
Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von
Haustürgeschäften europarechtskonform ist. Dies begrüße ich. Es
ist sorgfältig zu prüfen, welche Konsequenzen die Ausführungen zu
den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten
Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zunächst die mit den
zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken
und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen
und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an
Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die
Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei
gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus
Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die
Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt.
Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die
Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu
zahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen
Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen,
wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines
Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden
(Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme
sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber
oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht
mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell
beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht
nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der
Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so
oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der
europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden,
dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer
Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu
widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen
Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht
selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht,
wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren
Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches
Finanzgeschäft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass
der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen
Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann,
wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an
den Verkäufer ausgezahlt wurde.
Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen
einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier
betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer
Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung
hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der
Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen
Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies
erreicht werde.
Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut
unter http://curia. EU.int.
Quelle: www.bmj.de |
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