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24.11.2005 Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der
jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit
hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:
?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und
Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im
Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht.
Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht
unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle.
Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend
von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die
jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die
Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle
als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§
263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der
Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein
falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch
den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen
Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch).
Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen
verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Quelle: www.bmj.de
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