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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des
veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder
und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den
EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern,
dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und
beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen
kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
1. Worum geht es beim Europäischen
Haftbefehlsgesetz?
Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum
Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen
und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen
Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil
der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union.
Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein
zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp
eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den
Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen
Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat)
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt
damit letztlich ? wie schon nach bisherigem
Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im
ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl.
Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.
Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004)
verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun
ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt.
Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das
heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem
eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des
bisherigen Auslieferungsrechts ?
Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird
beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG.
2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem
Recht
Beispiel:
Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt
Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener
Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer
Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig
festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender
Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige
Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der
Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere
Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach
richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung
erklärt.
Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an
Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen.
Zulässigkeitsentscheidung
Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das
Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise
bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche
Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das
Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige
Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die
beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges
Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat
vorliegt, etc.
Bewilligungsentscheidung
Erklärt das Gericht die Auslieferung für
zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die
rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im
Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung
kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist
Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern
dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen
Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe
regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den
Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das
Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in
politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen.
In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die
Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls
nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte
entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine
bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen
? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob
eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt
wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise
Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung
desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an
welchen er ausgeliefert wird.
3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Umsetzung des RbEuHB
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für
die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des
RbEuHB gemacht:
a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar
sein;
b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches
Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen
Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher
nutzt.
4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden
Gesetzentwurf
a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung
(§ 79 IRG)
Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in
Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt,
dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden
muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG
erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die
Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber
nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat
erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die
Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem
auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum.
Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um
dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die
Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das
Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die
Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab
ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht
rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung
Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese
Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die
Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint
sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses,
übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem
Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu
entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des
Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die
Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer
mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es
das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt.
Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21.
Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen
Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen
redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des
RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die
EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des
Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang
über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat.
Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten
Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar
nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des
Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft
bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer
Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen.
b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter
Ausländer (§ 80 IRG)
In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die
zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum
EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich
festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung
muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem
Falle zusätzlich hierzu geprüft werden.
Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom
Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln
auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige
anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen
Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.
Im Einzelnen:
§ 80 unterscheidet hinsichtlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener
Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter
Ausländer zwischen
der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1
und 2 und
der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die
nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem
Protokoll zustimmt.
Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur
Strafverfolgung nur zulässig, wenn
1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur
Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion
gesichert ist, und die Tat
2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und
3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat
aufweist (Absatz 1) oder
b. die beiderseitige Strafbarkeit
gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden
Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in
seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2,
?Mischfälle?).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es
für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat
ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw.
Inlandsbezug der Tat an.
Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug
Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist
die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher
Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor,
wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und
Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen
(Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus
einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet
betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen
aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland).
Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug
Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum
ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum
ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der
Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in
wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen
(Beispiel: Ein Deutscher ermordet in
Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn
es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem
Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das
Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des
internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen-
oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche
verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den
Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in
vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom
18.7.2005, Absatz-Nr. 86]).
Mischfälle
Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher
Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise
bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern
bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die
Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn
die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter
Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges
Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht.
Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere
der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und
Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die
grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter
Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen
Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des
Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht
einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in
die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein
Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl
erlassen hat.
Quelle: www.bmj.de
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